Allgemeine Geschäftsbedingungen
Tennisschule Lorenzo Sonnet (TLS)


1. Einbeziehung der AGB
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle im Zusammenhang mit der TLS
geschlossenen Verträge. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der
Schriftform.

 


2. Vertragsschluss und Vertragsdauer
Die Anmeldung zum Jugendtraining erfolgt ausschließlich schriftlich mit der
Unterzeichnung des Trainingsvertrags und der Bankeinzugsermächtigung.
Trainingskurse gelten bei Anmeldung und Camps bei Reservierung acht Tage vorher als
verbindlich gebucht.
Die Abgabe Ihrer Anmeldung stellt ein Angebot an die TLS zum Abschluss eines
Dienstleistungsvertrages dar. Die TLS ist in der Annahme des Angebots frei. Bei
Zustandekommen des Vertrages werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
anerkannt.
Der Vertrag besitzt Gültigkeit für den jeweils ausgeschriebenen Trainingszeitraum und
kann nicht vorzeitig gekündigt werden. Bei vorzeitiger Kündigung ist der volle
Rechnungsbetrag zu entrichten. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Verträge findet
nicht statt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TLS, Platz- und
Hallenordnungen des (jeweiligen Tennisvereins) und weitere
Ordnungen (z.B. Satzung) des (jeweiligen Tennisvereins) sind für alle Trainingsteilnehmer verbindlich und
gelten als anerkannt.


3. Training
Das Leistungsangebot umfasst Mannschafts-, Gruppen- und Einzeltraining. Die Trainer
der TLS teilen die Gruppen nach praktischen Notwendigkeiten, insbesondere
Spielstärke und Alter ein. Bei Bedarf kann die Einteilung geändert werden. Die
Einteilung der Trainer bleibt der TLS vorbehalten. Falls dies aus organisatorischen
Gründen notwendig ist, ist es der TLS auch während der Saison gestattet, einen
Trainerwechsel vorzunehmen bzw. Vertretungsunterricht zu erteilen. Es werden
ausschließlich Trainer mit einer gültigen DTB-Lizenz eingesetzt. Auf die Wünsche der
Kunden wird nach Möglichkeit Rücksicht genommen. Bei nicht voll belegten Kursen
kann es zu Gruppenänderungen kommen, die eine erneute Absprache erforderlich
machen. Eine solche Änderung stellt keinen Kündigungsgrund dar.


4. Trainingsdurchführung
Eine Trainingseinheit beträgt 60, 90 oder 120 Minuten. Innerhalb dieser Zeit erfolgt auch
die erforderliche Platzpflege. Trainingsstunden dürfen nur in Sportbekleidung und mit
Tennisschuhen angetreten werden. Die Tennisplätze der Tennishalle dürfen nur mit
geeigneten, sprich dem Hallenbelag entsprechendem Schuhwerk betreten werden.
Mögliche Erkrankungen oder andere gesundheitliche Einschränkungen müssen dem
Trainer der TLS vor Beginn der Trainerstunde ausdrücklich mitgeteilt werden.
Glasflaschen, Gläser und nicht verschließbare Flaschen sind auf dem Hallenplatz nicht
gestattet. Den Anweisungen des Trainers ist unbedingt Folge zu leisten.


5. Trainingskosten
Die Entrichtung der Trainingskosten im Jugendtraining, Gruppen- und Privattraining erfolgt durch Überweisung nach Rechnungsstellung. Gültig sind immer die vereinbarten Gesamtpreise. In diesem Gesamtpreis sind die zum Zeitpunkt der Vereinbarung gültige Umsatzsteuer und das Trainingsmaterial enthalten.


6. Ausgefallene Stunden
Im Rahmen des Jugend-, Mannschaft – oder Gruppentrainings versäumte Stunden
können aus organisatorischen Gründen nicht nachgeholt werden. Gemäß § 615 BGB
entfällt unsere Leistungspflicht. Der Anspruch auf das Trainingsentgelt bleibt bestehen.
Sofern vereinbarte Trainingstermine bzgl. Einzeltrainings nicht eingehalten werden
können, muss der Kunde die TLS unverzüglich, spätestens aber 24 Stunden vor dem
Termin unterrichten. Falls die Stunde weiterverkauft werden kann, wird die Stunde
storniert. Andernfalls entfällt die Leistungsverpflichtung der TLS, ihr Anspruch auf das
Trainingsentgelt bleibt erhalten. Bei Regen wird in die Tennishalle (falls vorhanden)                                                                                                   ausgewichen. Ab 40 gehaltenen Minuten Training zählt eine Stunde als gehalten.                                                                                                                 Trainingseinheiten, die von der TLS abgesagt werden
mussten, werden nach Möglichkeit von einem Ersatztrainer übernommen. Alternativ
werden drei Nachholtermine für durch Verhinderung des Trainers bei Jugendstunden
ausgefallene Stunden pro Jahr angeboten. Dort können durch die TLS Spieler aus
verschiedenen Gruppen zusammengelegt werden. Auch können die Gruppengrößen
differieren. Die Nachholtermine werden zu Beginn der Sommer- und Wintersaison
bekanntgegeben. Falls es der TLS nicht möglich ist das Training nachzuholen, werden
die Kosten zurückerstattet bzw. nicht in Rechnung gestellt.


7. Ausschluss vom Training

Aus disziplinarischen Gründen kann ein Trainings- bzw. Kursteilnehmer befristet oder
ganz von der Betreuung ausgeschlossen werden. Eine Beitragsrückerstattung besteht
weder in diesem Fall noch wenn der Teilnehmer aus gesundheitlichen oder anderen
Gründen die angebotene Leistung nicht in Anspruch nehmen kann.


8. Aufsicht bei Minderjährigen
Die Aufsichtspflicht der TLS für minderjährige Kinder beschränkt sich auf die Dauer des
Trainings. Von Seiten der TLS wird außerhalb des Trainings keine Haftung übernommen.
Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsicht für ihr(e)
Kind(er) vor und nach dem Trainingsbetrieb nahtlos gewährleistet ist. Die
Erziehungsberechtigten informieren ihr(e) Kind(er), dass sie den Trainingsbereich nicht
verlassen dürfen und den Anweisungen der TLS Folge zu leisten haben. Die TLS
übernimmt keine Haftung, wenn ein Kind den Trainingsbereich verlässt.


9. Höhere Gewalt
Sollte ein Trainingsbetrieb aufgrund höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Epidemien,
Pandemien etc.) nicht durchgeführt werden können, entfällt die Leistungsverpflichtung
der TLS. Sollte die Sportstätte aufgrund eines Lockdowns von örtlicher Seite aus
geschlossen werden, können die ausgefallenen Stunden während diesem oder
innerhalb des Folgejahres nachgeholt werden. Es erfolgt keine Rückerstattung der
ausgefallenen Stunden. Sollte aufgrund eines oben genannten Ereignisses das
gebuchte Training durch den Leistungsempfänger abgesagt werden, obwohl es zu
keinem offiziellen Lockdown gekommen ist, besteht kein Anspruch auf Erstattung.


10. Haftung
Die Haftung der TLS für etwaige Schäden, die im Zusammenhang mit dem
Trainingsbetrieb gleich welcher Art entstehen, beschränkt sich auf Fälle des Vorsatzes
bzw. grober Fahrlässigkeit.


11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
rechtsunwirksam sein oder nicht angewendet werden können, so berührt dies die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Stattdessen gelten die Regelungen, die
den beabsichtigten rechtlichen unwirtschaftlichen verfolgten Zweck am ehesten
Erreichen.


12. Datenschutz und Verwendung von Bildmaterial
Persönliche Date werden durch die TLS elektronisch gespeichert. Eine Weitergabe der
Daten an Dritte erfolgt nicht. Ein Abgleich der Daten mit dem Vorstand des                                                                                                                            (jeweiligen Tennisvereins) gilt als genehmigt. Nach Beendigung des Trainings ist
die TLS befugt, die Daten für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die TLS ist
berechtigt, Bilder, Titel, Medienartikel, Erfolge, Namen etc. des Spielers ohne weitere
Genehmigung und Gegenleistung für sich zu verwenden. 

 
 
 
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